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PV-Info 3, März 2016, Seite 10

Seminartrainer sind freie Dienstnehmer

Martin Kuprian

Im vorliegenden Erkenntnis hatte der VwGH festzustellen, ob die Tätigkeit eines Seminartrainers, der Zeit, Ort und Inhalt der angebotenen Seminare selbst bestimmen kann, allerdings über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, als Werkvertragsnehmer zu qualifizieren ist ().

Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom stellte das BVwG fest, dass ein Trainer (Vortragender) aufgrund seiner Tätigkeit zwischen dem und dem nicht der Vollversicherungspflicht (das heißt Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt. Weiters stellte das BVwG fest, dass der Trainer aufgrund der genannten Tätigkeit im Zeitraum zwischen dem und dem nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und im Zeitraum zwischen dem und dem nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG sowie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 8 AlVG unterliegt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die Wiener Gebietskrankenkasse außerordentliche Revision erhoben, welche vom VwGH auch zugelassen wurde.

Darstellung durch das BVwG

Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte das BVwG wie folgt dar:

Der Trainer (Vortragende) hat in den genannten ...

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