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Wespenstich und Unfallversicherung
10 Ob S 93/13v.
Ein Wespenstich, den ein Arbeiter eines Malerbetriebs im Rahmen seiner Tätigkeit erlitten hat und der zu einem tödlichen anaphylaktischen Schock führt, ist als Arbeitsunfall i. S. d. ASVG anzusehen.
Dies ist einerseits darin begründet, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Andererseits steht auch die mitursächliche Allergie dem Versicherungsschutz nicht entgegen, weil krankhafte Veranlagungen nur dann zur Verwehrung des Versicherungsschutzes führen, wenn diese bereits durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu einer entsprechenden Schädigung geführt hätten. Bei einem Wespenstich handelt es sich aber um kein solches alltägliches Ereignis.