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Entgeltlichkeit eines Beschäftigungsverhältnisses
In Bezug auf das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spielt auch der Umstand eine Rolle, dass es sich um eine entgeltliche Tätigkeit handelt. Das Vorliegen von Unentgeltlichkeit wird dabei häufig im Zusammenhang mit dem Argument vorgebracht, dass die Leistungen aus Freundschaft oder Gefälligkeit erbracht wurden. Diese Annahme ist aber an das Vorliegen strenger Kriterien gebunden ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen Unterlassen der Anmeldung von zwei Arbeitnehmern zur Sozialversicherung vor Dienstantritt gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG zu Geldstrafen in der Höhe von je 2.180 € verurteilt. Das LVwG Oberösterreich bestätigte diese Verurteilung (LVwG Oberösterreich , LVwG-300194/45/MK/BZ). Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.
Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste
Im Verfahren vor dem LVwG Oberösterreich wurde geltend gemacht, es habe sich um kein Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Erbringung von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten gehandelt. Das LVwG Oberösterreich führte dazu aus, dass für das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes, de...