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SWI 9, September 2015, Seite 452

Entstrickungsbesteuerung und Unionsrecht

Der EuGH hatte mit Urteil vom , C-657/13, für den Fall der Übertragung von Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechten vom Stammhaus in Deutschland auf die in den Niederlanden belegene Betriebsstätte zu entscheiden, ob die deutsche Entstrickungsregelung nach § 4 Abs 1 Satz 3 f dEStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Um Liquiditätshärten zu vermeiden, wurde dem Steuerpflichtigen im konkreten Fall zwar die Bildung eines Ausgleichspostens gewährt, der jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Die Ungleichbehandlung mit einem Steuerinländer bestand darin, dass bei rein innerstaatlichen Überführungsvorgängen die Aufdeckung der stillen Reserven unterblieb und somit der grenzüberschreitende Sachverhalt mit Liquiditätsnachteilen verbunden war. Der EuGH hat die Entstrickungsbesteuerung dem Grunde nach wiederum abgesegnet, die Verhältnismäßigkeit bestätigt, wenn eine Steuerstundung über zehn Jahre gewährt wird, und zudem durchblicken lassen, dass auch ein auf fünf Jahre verkürzter Stundungszeitraum noch verhältnismäßig wäre. Kudert/Kahlenberg (Praxis internationale Steuerberatung 2015, 209 ff) kritisieren das Urteil vor allem mit dem Argument, dass Wirtschaft...

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