Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rulingpraxis in Luxemburg
Die Rulingpraxis in Luxemburg ist in den letzten Monaten – nicht nur in der Fachpresse – zu einiger „Berühmtheit“ gelangt. Es steht zumindest die Vermutung im Raum, zahlreiche internationale Konzerne hätten von einer großzügigen Rulingpraxis in Luxemburg profitiert. Wittenstein (IWB 2015, 231 ff) zeigt auf, dass die Luxemburger Abgabenordnung bis keine spezifische Normen für die Erteilung von Rulings vorsah; die Steuerverwaltung stützte sich bei der Erteilung von Rulings allein auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine abweichende Richtermeinung in einer Rechtsfrage hatte aber schon bisher Vorrang. Mit hat Luxemburg eigene Normen für die Erteilung von Rulings in die Abgabenordnung aufgenommen. Rulings für noch zu realisierende Transkationen können demnach zwar weiterhin erteilt werden. Erforderlich ist aber jedenfalls eine schriftlich begründete Anfrage des Steuerpflichtigen. Das Ruling ist grundsätzlich nur fünf Jahre gültig. Zudem wird eine Gebühr von bis zu 10.000 Euro erhoben. Nach Ansicht von Wittenstein hat Luxemburg mit dieser Neuregelung seiner Rulingpraxis eine Transparenz verliehen, die teilweise (sogar) weiter geht als in Deutschland.