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Neuer Nachtruhe-Kollektivvertrag in der Gastronomie
Die Kollektivvertragspartner haben die Lockerung der täglichen Ruhezeit im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe durch das AZG rasch umgesetzt und mit Wirkung ab eine entsprechende kollektivvertragliche Vereinbarung getroffen.
S. 7Verkürzung der täglichen Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2a und 2b AZG
§ 12 Abs 2a AZG ermöglicht mit Wirkung ab den Kollektivvertragsparteien im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit unter folgenden Bedingungen zu vereinbaren (siehe Gerhartl, Aktuelle arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen, PV-Info 1/2016, Seite 7 ff):
Gültigkeit nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer;
nur für Küche und Service;
nur in Saisonbetrieben;
Verkürzung (von mindestens 11 Stunden) auf mindestens 8 Stunden;
Ausgleich nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison;
Führung eines eigenen Ruhezeitkontos durch den Arbeitgeber.
§ 12 Abs 2b AZG definiert (erstmals) den Saisonbetrieb: Saisonbetriebe sind demnach Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels
entweder nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben
oder höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, die mit einer zusätzlichen Personalaufnahme verbunden ist.