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PV-Info 3, März 2016, Seite 6

Neuer Nachtruhe-Kollektivvertrag in der Gastronomie

Elfriede Köck

Die Kollektivvertragspartner haben die Lockerung der täglichen Ruhezeit im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe durch das AZG rasch umgesetzt und mit Wirkung ab eine entsprechende kollektivvertragliche Vereinbarung getroffen.

S. 7Verkürzung der täglichen Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2a und 2b AZG

§ 12 Abs 2a AZG ermöglicht mit Wirkung ab den Kollektivvertragsparteien im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit unter folgenden Bedingungen zu vereinbaren (siehe Gerhartl, Aktuelle arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen, PV-Info 1/2016, Seite 7 ff):

  • Gültigkeit nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer;

  • nur für Küche und Service;

  • nur in Saisonbetrieben;

  • Verkürzung (von mindestens 11 Stunden) auf mindestens 8 Stunden;

  • Ausgleich nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison;

  • Führung eines eigenen Ruhezeitkontos durch den Arbeitgeber.

§ 12 Abs 2b AZG definiert (erstmals) den Saisonbetrieb: Saisonbetriebe sind demnach Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels

  • entweder nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben

  • oder höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, die mit einer zusätzlichen Personalaufnahme verbunden ist.

Nac...

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