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Richtwerte ab 1. 4. 2016 und damit Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1. 1. 2017 bleiben unverändert
Im Rahmen des 2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (2. MILG) wurde am im Nationalrat beschlossen (Gesetzwerdung und Kundmachung im BGBl bleiben abzuwarten), dass die zuletzt mit erhöhten Richtwerte ab dem unverändert bleiben (siehe PV-Info 11/2014, Seite 7). Da der jeweilige Richtwert am 31. 10. des Vorjahres für die Sachbezugsbewertung von Dienstwohnungen im Folgejahr als monatlicher Quadratmeterwert für eine mietrechtliche Normwohnung herangezogen wird, bleiben damit auch die Sachbezugswerte ab dem unverändert.