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PV-Info 3, März 2016, Seite 5

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

Monika Kunesch

nunmehr haben Sie bald die Arbeiten an den Vorjahreslohnverrechnungen zur Gänze abgeschlossen, alle geforderten Jahresmeldungen eingereicht und können sich auf das laufende Lohnverrechnungsjahr konzentrieren (oder auch das aufkommende Frühjahr genießen).

Diese Ausgabe der PV-Info bietet zum Dauerthema der Abgrenzung (freier) Dienstvertrag – Werkvertrag wieder eine Fortsetzung. Dieses Mal kommentiert von Martin Kuprian: Nach Ansicht des VwGH erbringt ein völlig unabhängig und weisungsfrei tätiger Seminartrainer keine Werkvertragstätigkeit, sondern eine Dienstleistung und ist somit freier Dienstnehmer – aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialversicherungspflicht für freie Dienstnehmer kann allerdings dennoch eine gewerbliche oder freiberufliche Versicherungspflicht vorliegen.

In Zeiten der Lohn- und Sozialdumping-Sensibilität kommt Fragen zur kollektivvertraglichen Einstufung und Entlohnung besondere Bedeutung zu. Thomas Rauch zeigt, dass die Unterlassung einer höheren Einstufung in den Kollektivvertrag gut begründet und überlegt sein muss und keinesfalls Folge einer leistungsbezogenen Differenzierung sein darf. Wichtig in Zeiten der boomenden Arbeitskräfteüberlassung (aus dem Ausland) ...

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