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Abweichungen vom kalendarischen Urlaubssystem sind im Anwendungsbereich des Urlaubsgesetzes rechtsunwirksam
Die stundenweise Berechnung des Urlaubs nach dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer des AMS (auf deren Arbeitsverhältnisse das UrlG anzuwenden ist) ist nach der Auffassung des OGH als rechtsunwirksam anzusehen ().
Sachverhalt
Der Angestellten-Betriebsrat des AMS hat beim OGH die Feststellung (nach § 54 Abs 1 ASGG) beantragt, dass bei einer Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers die aus vergangenen Kalenderjahren noch offenen Urlaubsansprüche im Verhältnis der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen seien.
Sachverhalt
Der vorgenannte Kollektivvertrag enthält zum Urlaub im § 8 Abs 2 folgende Regelung:
„Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 187,5 Stunden,
2. 225 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem der/die Dienstnehmer(in) das 25. Dienstjahr vollendet hat.
Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt ...“
Drei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit erhöht wurde, war es vor der Erhöhung ihres ...