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PV-Info 5, Mai 2015, Seite 25

Ersatzruheanspruch und Urlaub

Andreas Gerhartl

Eine für einen Tag, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzruhe hat, getroffene Urlaubsvereinbarung ist unwirksam. Dies hat daher zur Folge, dass – entgegen dem Anschein – nicht Urlaub konsumiert, sondern der Anspruch auf Ersatzruhe erfüllt wird. Bedeutsam ist dies vor allem für die Frage, welcher Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt. Vereinbart war eine Sechstagewoche, tatsächlich erfolgte die Diensteinteilung jedoch regelmäßig im S. 26 Zweiwochenrhythmus derart, dass die Arbeitnehmerin nach je 12 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zwei Tage hintereinander (Samstag und Sonntag) frei hatte. Der Arbeitnehmerin wurden nur die tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt. Für jene Samstage, an denen sie im Ausgleich zur Vorwoche keinen Dienst versah, erhielt sie nur dann Entgelt, wenn sie in einen vereinbarten Urlaub oder in den Zeitraum einer Entgeltfortzahlung wegen Krankheit fielen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Arbeitnehmerin finanzielle Abgeltung für nicht konsumierte Ersatzruhetage. Strittig war dabei, ob auch für jene T...

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