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Anspruch auf Ersatzruhe
Wird der Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, räumt ihm das Gesetz einen Anspruch auf Ersatzruhe ein, wenn die Arbeiten innerhalb von 36 Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurden. Für den Anspruch auf Ersatzruhe ist aber nicht erforderlich, dass die Arbeitsleistungen in die gesetzlichen Ruhezeiten fallen. Diese Grundsätze werden anhand eines konkreten Falles illustriert ().
Sachverhalt
Für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsbeginn mit 7:00 Uhr und das Arbeitsende mit 15:30 Uhr sowie eine unbezahlte Arbeitspause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Die Arbeitstage laufen von Montag bis Freitag. Samstag und Sonntag sind daher dienstfrei. Am Montag, dem , und am Montag, dem , hatte der Arbeitnehmer außertourlich von jeweils 5:30 Uhr bis 7:00 Uhr dringende Arbeiten zu verrichten. Strittig war, ob dafür Anspruch auf Ersatzruhe bestand.
Entscheidung des OGH
Der OGH bejahte den Anspruch auf Ersatzruhe und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 6 Abs 1 ARG entsteht ein Anspruch auf Ersatzruhe, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruh...