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PV-Info 5, Mai 2015, Seite 22

Flexible Arbeitszeitmodelle in der Personalverrechnung (Teil II)

Irina Prinz

Die in der PV-Info 4/2015, Seite 10 ff, dargestellten Grundsätze zur abgabenrechtlichen Behandlung flexibler Arbeitszeitmodelle werden im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels illustriert.

Sachverhalt

Im Unternehmen X (Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting; wöchentliche Normalarbeitszeit: 40 Stunden) wurde eine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen, die eine Ausweitung der NormalarS. 23 beitszeit von 8 Stunden auf 10 Stunden pro Tag und eine Durchrechnungsperiode (Gleitzeitperiode) von einem halben Jahr vorsieht. Gleitzeitguthaben können im Ausmaß von bis zu 20 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden.

Mitarbeiter A (Gehalt: 2.200 € brutto monatlich) hat am Ende der Gleitzeitperiode zum 30. 6. ein Gleitzeitguthaben von 15 Stunden. Darin nicht inkludiert sind Überstunden, die im April angefallen sind: Vom 21. bis zum 23. 4. (Dienstag bis Donnerstag) hat Mitarbeiter A ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Notwendigkeit jeweils von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr mit einer halben Stunde Mittagspause, das heißt insgesamt 11 Stunden pro Tag gearbeitet.

Mitarbeiterin B (Gehalt: 2.800 € brutto monatlich) hat am Ende d...

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