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Betriebsstättenbegründung bei Erbringung von Dienstleistungen in fremden Räumen
Beduhn/Staudler (IStR 2015, 937 ff) diskutieren die Frage, ob die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen eines Kunden eine Betriebsstätte nach Art 5 Abs 1 OECD-MA begründen könne. Nach Ansicht der Autoren reichten die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines Kunden sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus, weil es an der Verfügungsmacht mangle. Die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen des Kunden – auch über längere Zeit – sei nicht betriebsstättenbegründend; der Dienstleister bleibt „Gast“ im Kundenunternehmen. Auch die deutsche Finanzverwaltung (dBMF , IV B 2 – S 1300/08/10027) lege den Begriff der Verfügungsmacht eng aus. Nach dem Urteil des BFH vom , I R 30/07, genüge demgegenüber bereits, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Auch für den BFH genüge zwar das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Kunden für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Ausreichend sei aber bereits die Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anla...