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Zulässigkeit des internationalen Informationsaustauschs
Seer (IWB 2016, 6 ff) diskutiert anlässlich des Beschlusses des FG Köln vom , 2 V 13765/15, die Grenzen des internationalen Informationsaustauschs. Das FG Köln beanstandete Auskunftsersuchen mehrerer Staaten, bei denen es um die Untersuchung von Geschäftsmodellen der digitalen Wirtschaft ging. Nach Seer verletze das im finalen BEPS-Aktionsplan enthaltene Country-by-Country-Reporting zwar grundsätzlich nicht das Steuergeheimnis nach § 30 dAO. Allerdings bedürfte eine solche Reportingpflicht einer gesetzlichen Grundlage, die Zweck und Umfang der Datenerhebung klar erkennen lasse. Der internationale Informationsaustausch unterliege dem datenschutzrechtlichen Gesetzesvorbehalt, dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Daraus folge, dass die übermittelten Unternehmensdaten im Empfängerstaat für die Besteuerung der Gesellschaften bzw deren Betriebsstätten überhaupt relevant sein müssten. Wenn die Weitergabe von Unternehmensdaten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die konkrete Gefahr eines Wettbewerbsnachteils begründe, greife das Informationsverweigerungsrecht.