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PV-Info 5, Mai 2015, Seite 7

Pensionsvorschuss vom AMS

Andreas Gerhartl

Arbeitsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, schließt hingegen eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension aus. In der Praxis ist häufig unklar, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt, was dazu führt, dass die Betroffenen sowohl eine Pension beantragen als auch eine Arbeitslosmeldung beim AMS erstatten. Das AlVG ermöglicht in derartigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses durch das AMS. Zu diesen Voraussetzungen liegt ein aktueller Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor (BMASK , BMASK-435.005/0004-VI/B/1/2015).

Gutachten der PVA

Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 AlVG kann Arbeitslosen, die auch eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension beantragt haben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Vorschuss Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) zuerkannt werden (Pensionsvorschuss). Voraussetzung für den Pensionsvorschuss ist, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der beantragten Pension zu rechnen ist. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsantragstellung von der Pensionsversic...

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