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VwGH zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen der Gruppenbesteuerung
Der Anrechnungshöchstbetrag ist ausschließlich vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers zu ermitteln. Ergibt dieses Einkommen einen Verlust, kann eine ausländische Steuer nicht zur Anrechnung gebracht werden.
Sachverhalt: Ein österreichischer Gruppenträger bezog im Streitjahr 2008 Zinsen aus Indonesien. Während das Einkommen des Gruppenträgers negativ war, war das Einkommen der Unternehmensgruppe insgesamt positiv. In der Folge wollte der Gruppenträger die im Ausland abkommenskonform erhobene Quellensteuer auf Ebene der Unternehmensgruppe zur Anrechnung bringen. Demgegenüber gewährte das Finanzamt nur eine Anrechnung auf Ebene des Gruppenträgers, wodurch eine Anrechnung aufgrund der Verluste und des Mangels an inländischer Steuer ins Leere lief. Strittig war somit die Frage, ob der Anrechnungshöchstbetrag auf Ebene des Gruppenträgers isoliert oder auf Ebene der Unternehmensgruppe insgesamt zu ermitteln sei.
( 2011/15/0112)
Der VwGH führt aus: […] Eine abkommensrechtliche Verpflichtung, die ausländische Steuer auf die vom Einkommen einer anderen Person (gegenständlich jener der Gruppenmitglieder) zu erhebende Einkommen- bzw Körperschaftsteuer anzurechnen, besteht nich...