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Deutsche Entstrickungsbesteuerung nach § 50i Abs 2 dEStG und DBA-Recht
Nach § 50i Abs 2 dEStG ist Deutschland grundsätzlich berechtigt, den Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen einer deutschen gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft zu besteuern, wenn der Gesellschafter nicht in Deutschland ansässig ist und an die Personengesellschaft zuvor Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen wurden. Diese Rechtsfolge gilt auch, wenn ein DBA mit einer Art 13 Abs 5 OECD-MA vergleichbaren Bestimmung einer Besteuerung in Deutschland entgegenstünde. Rödder (DB 2015, 1422 ff) weist auf Steuerfallen hin, die auch bei wirtschaftlich sinnvollen Umstrukturierungen aus dem weiten Anwendungsbereich des § 50i dEStG resultieren, indem solche Umstrukturierungen auch dann zur verpflichtenden Entstrickungsbesteuerung in Deutschland führen können, wenn der deutsche Steueranspruch nicht zusätzlich gefährdet werde. Er schlägt vor, die Entstrickungsbesteuerung auf Fälle zu beschränken, in denen der betroffene Steuerpflichtige nicht ohnehin einen deutschen Steueranspruch bei späterer Veräußerung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft anerkenne.