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Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern
Differenzierung nach Freistellungszweck
Obwohl (oder gerade weil) die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gesetzlich geregelt ist, wirft die Vereinbarung von zusätzlichen Freistellungen Fragen auf. Eine zusätzliche Verkomplizierung tritt ein, wenn ein Betriebsratsmitglied nicht für Betriebsratstätigkeiten, sondern für Gewerkschaftsaufgaben freigestellt wird. Die dazu von der Rechtsprechung und h. L. entwickelten Lösungen sind m. E. hinterfragenswert.
1. Einleitung
Eine OGH-Entscheidung aus jüngerer Zeit wirft die Frage der Zulässigkeit der bezahlten Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in einem den gesetzlichen Anspruch übersteigenden Ausmaß auf. Dabei ist es m. E. geboten, zwischen einer Freistellung für Betriebsratsaufgaben und für Gewerkschaftszwecke zu unterscheiden. Da gewerkschaftliche Aufgaben auch von Arbeitnehmern wahrgenommen werden können, die keine Betriebsratsmitglieder sind, wird die Problematik einer Freistellung für Gewerkschaftszwecke zunächst allgemein, also unter Zugrundelegung des Umstands, dass der freigestellte Arbeitnehmer kein Betriebsratsmitglied ist, dargestellt, um darauf aufbauend etwaige Unterschiede bei der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu identifizieren.