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Merkmale eines Volontariats
Ob ein Beschäftigungsverhältnis ein Dienstverhältnis oder ein Volontariat darstellt, ist sozialversicherungsrechtlich deshalb von Relevanz, weil Volontäre nur in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (und daher von der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen) sind. Im Folgenden wird daher ein Überblick über die Abgrenzungskriterien anhand der aktuellen Judikatur gegeben.
Grundsätzliches
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten dient. Ein Volontariat ist daher vor allem durch Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht charakterisiert. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt das Vorliegen eines Volontariats allerdings nicht aus (Zehetner in Sonntag, ASVG, 4. Auflage, 2013, § 4 Rz 11).
Volontär ist somit, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennenlernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf ( 96/08/0101; , 2011/08/0114). Auch die Initiative zur Beschäftigung geht somit idR vom Volontär aus.