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EuGH-Vorlage zu Vorsteuerausschluss und unternehmerischer Mindestnutzung
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: § 15 Abs 1 Satz 2 dUStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt – und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die Regelung beruht auf Art 1 der Entscheidung des Rates vom (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art 17 Abs 2 der RL 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Gilt diese Ermächtigung – entsprechend ihrem Wortlaut – nur für die in Art 6 Abs 2 der RL 77/388/EWG (Art 26 MwStSyst-RL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird? (BFH , XI R 15/13).