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Rückforderbarkeit zu Ungebühr entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
Die §§ 69 ff ASVG enthalten Bestimmungen über die Rückforderung bzw Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei werden unterschiedliche Szenarien geregelt (zB Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage, „wirkungsloser“ Einkauf von Schul- und Studienzeiten). Der folgende Beitrag behandelt die Möglichkeit, zu Ungebühr entrichtete Beiträge rückzufordern.
Grundsätzliches
Nach § 69 Abs 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich (nach Maßgabe der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen) zurückgefordert werden. Auf die Frage, wen das Verschulden an der irrtümlichen Beitragsentrichtung trifft, stellt § 69 Abs 1 ASVG dabei nicht ab (). Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht gem § 69 Abs 6 ASVG dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, und im Übrigen dem Dienstgeber. Das Rückforderungsrecht kommt dem Dienstnehmer in diesem Sinne in Bezug auf die – vom Dienstgeber abgezogenen – Dienstnehmeranteile zu (; ).
Verjährung
Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab Zahlung der Beiträge. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Einleitung eines auf Festst...