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Urlaubsersatzleistung – Behandlung von Kommatagen
Nach Abklärung aller (auch problematischen) Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Rundung der sog „Kommatage“ wurde eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise betreffend die Ermittlung der Verlängerung der Pflichtversicherung für die Zeit einer Urlaubsersatzleistung (UEL) festgelegt (NÖDIS Nr 13/Oktober 2013).
Berechnung des offenen Urlaubs bei DV-Ende
Kann ein Dienstnehmer bis Ende seines Dienstverhältnisses seinen (anteiligen) Urlaubsanspruch nicht verbrauchen (und liegt kein Grund für den Entfall der Auszahlung vor, wie bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt), gebührt ihm eine Urlaubsersatzleistung. Dieser Urlaubsanspruch ist wie folgt zu berechnen:
Voller Jahresurlaubsanspruch
x
Anzahl Kalendertage (KT) an zurückgelegter Dienstzeit im Urlaubsjahr
365 bzw in Schaltjahren 366
=
aliquoter Urlaubsanspruch im Austrittsjahr
abzüglich verbrauchter Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres
zuzüglich Resturlaubstage abgelaufener Urlaubsjahre
=
abzugeltende offene Urlaubstage
S. 18Laut (zwar unbegründeter, vermutlich in Anlehnung an die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Urlaubsgesetz gewonnener) Ansicht der NÖ GKK können „Kommatage“ dabei kaufmännisch auf- bzw abgerundet werden.
Anmerkung
In § 10 Abs 1 UrlG findet si...