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PV-Info 11, November 2013, Seite 17

Urlaubsersatzleistung – Behandlung von Kommatagen

Margot Blauensteiner

Nach Abklärung aller (auch problematischen) Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Rundung der sog „Kommatage“ wurde eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise betreffend die Ermittlung der Verlängerung der Pflichtversicherung für die Zeit einer Urlaubsersatzleistung (UEL) festgelegt (NÖDIS Nr 13/Oktober 2013).

Berechnung des offenen Urlaubs bei DV-Ende

Kann ein Dienstnehmer bis Ende seines Dienstverhältnisses seinen (anteiligen) Urlaubsanspruch nicht verbrauchen (und liegt kein Grund für den Entfall der Auszahlung vor, wie bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt), gebührt ihm eine Urlaubsersatzleistung. Dieser Urlaubsanspruch ist wie folgt zu berechnen:

Voller Jahresurlaubsanspruch

x

Anzahl Kalendertage (KT) an zurückgelegter Dienstzeit im Urlaubsjahr

365 bzw in Schaltjahren 366

=

aliquoter Urlaubsanspruch im Austrittsjahr

abzüglich verbrauchter Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres

zuzüglich Resturlaubstage abgelaufener Urlaubsjahre

=

abzugeltende offene Urlaubstage

S. 18Laut (zwar unbegründeter, vermutlich in Anlehnung an die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Urlaubsgesetz gewonnener) Ansicht der NÖ GKK können „Kommatage“ dabei kaufmännisch auf- bzw abgerundet werden.

Anmerkung

In § 10 Abs 1 UrlG findet si...

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