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Verwaltungsgerichtsbarkeit: Auswirkungen im Verfahren vor dem AMS
Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewirkt ab 2014 auch im Verfahren nach dem AlVG bzw AuslBG Änderungen. Da in diesen beiden Gesetzen teilweise vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG; siehe ausführlich Kuprian, PV-Info 9/2013, Seite 9 ff) abweichende Verfahrensbestimmungen festgelegt wurden, wird die neue Rechtslage auf Basis der ab geltenden Fassung beider Gesetze durch BGBl I 2013/71 und BGBl I 2013/72, jeweils ausgegeben am , im Folgenden kurz dargestellt.
Verfahrensablauf
Wie bisher entscheidet auch ab 2014 über den Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc) oder Berechtigungen/Bewilligung nach dem AuslBG grundsätzlich weiterhin die (örtlich zuständige) regionale Geschäftsstelle (RGS) des AMS (§ 56 Abs 1 AlVG, § 20 Abs 1 AuslBG). Nur in folgenden Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in erster Instanz der zuständigen Landesgeschäftsstelle:
Wenn strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstands ist (§ 48 Abs 1 AlVG), und
über die Anerkennung von Ausbildungsmaßnahmen gem § 18 Abs 6 AlVG (Arbeitsstiftungen) (§ 56 Abs 1 AlVG).
S. 12Gegen Bescheide des AMS ist gem § 7 Abs 4 VwGVG binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (siehe dazu Kuprian, Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit, PV-Info 9/20...