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ASoK 4, April 2014, Seite 138

Bindung der Ausgleichszulage an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels

Fremdenpolizeibehörden entscheiden über Ausgleichszulage

Martina Krisper

Für den Bezug der Ausgleichszulage i. S. d. § 292 Abs. 1 ASVG ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von EWR-Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt, welches aufgrund überschneidender Interessen und Aufgabenbereiche eng mit dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verknüpft ist. So ist die Gewährung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes abhängig, um einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen – und auch damit der Ausgleichszulage – vorzubeugen. Nach der jüngst ergangenen OGH-Entscheidung vom , 10 ObS 152/13w, ist der Ausgleichszulagenbezug zulässig, solange Aufenthaltstitel bzw. Dokumentationen des Aufenthaltsrechts durch die Fremdenpolizeibehörden nicht aberkannt werden.

1. Rechtssache Brey: Kurzdarstellung des Sachverhalts

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