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AR aktuell 5, Oktober 2020, Seite 7

Wer kann bei Bilanzfälschung durch Vorstandsmitglieder zur Verantwortung gezogen werden?

Sascha Hödl, Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs

Einmal mehr steht die Bilanzfälschung bei AGs medial im Fokus. Aufgrund jüngster Bilanzskandale sollen nachfolgend die Zuständigkeiten bei der Entdeckung von Bilanzfälschungsdelikten skizziert werden. Die Verantwortlichkeiten treffen sowohl unternehmensinterne als auch unternehmensexterne Einrichtungen in Österreich.

1. Einleitung

Bilanzfälschung durch (einzelne) Vorstandsmitglieder soll durch verschiedene unternehmensinterne und unternehmensexterne Einrichtungen verhindert werden. Vorstandsmitglieder haben sich zunächst gegenseitig zu kontrollieren sowie ein wirksames internes Kontrollsystem, gegebenenfalls einschließlich eines Risikomanagementsystems und einer internen Revision zur Selbstkontrolle, einzurichten.

Zusätzlich hat der Aufsichtsrat einschließlich eines etwaig eingerichteten Prüfungsausschusses (und im Besonderen daher auch dessen Finanzexperte) entsprechende Überwachungsaufgaben in der AG (vorrangig) wahrzunehmen.

Anlässlich der Prüfung des Jahresabschlusses ist auch der zuständige externe Abschlussprüfer verpflichtet, Prüfungshandlungen hinsichtlich betrügerischer Handlungen des Vorstands zu setzen.

Die vorsätzliche Missachtung der jeweiligen Pflichten der Mitglieder des ...

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