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EuGH bestätigt Anspruch auf Verzugszinsen bei verspätet erstatteten Vorsteuerguthaben
CJEU Confirms a Legal Claim to Default Interest in Case of Delayed Refunds of Overpaid VAT
Under the current legal situation, the Austrian Federal Fiscal Code (Bundesabgabenordnung; BAO) provides default interest only in case of a delayed refund of income tax or corporate income tax but not in case of a delayed refund of an overpaid VAT. However, a closer examination of the previous case-law of the CJEU indicates that such a claim exists derived from EU law. Recently, the CJEU has further clarified its legal position with regard to the necessary interest rate and a legal claim to compound interest.
I. Ausgangsproblem
Abgabepflichtige haben für Gutschriften von Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2 % pa über dem Basiszinssatz ab dem 1. 10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres, begrenzt auf 48 Monate (§ 205 BAO). Sollte sich aus diesen Bescheiden eine Nachforderung ergeben, werden dem Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen in selbiger Höhe verrechnet. Für die verspätete Erstattung von Vorsteuerüberhängen gilt die Regelung dem Wortlaut nach nicht. Andererseits hat der Steuerpflichtige nach § 217 BAO für verspätet entrichtete Abgaben, somit auch für Umsatzsteuerzahllasten oder -schulden, einen Säumniszuschlag von 2 % zu entrichte...