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PV-Info 6, Juni 2022, Seite 10

Ersatzruhe und Gesamtarbeitszeit

Thomas Rauch

Schon der Wortsinn des Begriffs „Ersatzruhe“ (§ 6 Abs 1 ARG) besagt, dass statt einer sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührenden Ruhezeit eine andere Ruhezeit ersatzweise zu gewähren ist, weil während der sonst üblichen Ruhezeit gearbeitet wird. Die Ersatzruhezeit führt zu einem Entfall anderer Dienstzeiten, die sonst zu leisten wären. Da die Ersatzruhe aber nur einen Ersatz bzw Ausgleich für eine außertourliche Arbeit während einer Ruhephase darstellt, kann sie keine Verkürzung der Gesamtarbeitszeit in einem Turnus bewirken ().

Anspruch auf Ersatzruhe

Wird der Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- oder Wochenruhe) beschäftigt, so hat er in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde (§ 6 Abs 1 ARG).

Sachverhalt

Zu diesem Thema hatte sich der OGH mit folgendem Sachverhalt und folgenden Rechtsstandpunkten der Verfahrensparteien zu befassen: Der Kläger ist bei einer städtischen Berufsfeuerwehr beschäftigt. D...

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