Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH: Progressionsvorbehalt auch bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen, aber im Ausland ansässigen Personen
Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht und die DBA in der Regel die Heranziehung der ausländischen Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes nicht verbieten, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach diesen ausländischen Einkünften.
Sachverhalt: Eine – kraft eines österreichischen Wohnsitzes – in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige besaß ebenfalls einen Wohnsitz in der Türkei und wurde nach den Regelungen des DBA Türkei aufgrund des dortigen Mittelpunkts der Lebensinteressen als in der Türkei ansässige Person gewertet. Sie bezog ua Einkünfte aus einer – teilweise in Österreich, teilweise in der Türkei oder Drittstaaten ausgeübten – nichtselbständigen Arbeit. Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2018 wurde ua der der Türkei nach dem DBA Türkei zur Versteuerung zugewiesene Anteil der Einkünfte in Österreich zum Progressionsvorbehalt herangezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim BFG blieb diesbezüglich erfolglos. Nach den Ausführungen des BFG enthalte das DBA Türkei keine Aussage darüber, ob die Besteuerung von Einkünften durch den Staat, aus dem sie stammen, mit ...