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Sozialversicherungsrenten im DBA-Recht
Nach Art 19 Abs 4 DBA Deutschland – Italien können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Der BFH hat mit Urteil vom , I R 17/19, ausgesprochen, dass eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für deutsche Leibrentenzahlungen (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den Kassenstaat Deutschland korrekt sei. In ISR 3/2023 wird ausgeführt, dass der BFH damit nicht nur vom Urteil der Vorinstanz abgegangen sei, sondern auch vom Beschluss des BFH vom , I B 37/11, da nach Art 3 Abs 2 DBA Deutschland – Italien dem Begriff „Sozialversicherungsgesetzgebung“ die Bedeutung beizumessen sei, die ihm nach dem Recht des Anwendungsstaates zukomme. Daher fallen unter Art 19 Abs 4 DBA Deutschland – Italien aus der Sicht Deutschlands alle Leistungen, die nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht an den Empfänger erbracht werden.