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Ort der Geschäftsleitung und Geschäftsleitungsbetriebsstätten
Töben/Schrepp (DStR 2023, 305 ff) legen dar, dass grundsätzliche Fragen zum steuerlich relevanten Ort der Geschäftsleitung und Geschäftsleitungsbetriebsstätten trotz der potenziellen steuer(straf)rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung ungeklärt sind. Für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung seien weniger ein zumeist ohnehin kaum lokalisierbarer Ort der Willensbildung und grundsätzlich auch nicht die „Wichtigkeit“ von Entscheidungen maßgeblich. Vielmehr komme es darauf an, was das maßgebliche Tagesgeschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und seiner Verwaltung sei und in welcher festen Geschäftseinrichtung ebendieses Tagesgeschäft regelmäßig ausgeübt werde. Es müsse eine rechtlich abgesicherte, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung geben. Nur wenn es kein solches Büro gibt, könne ausnahmsweise der Ort der Geschäftsleitung auch in den Privaträumen eines Geschäftsführers liegen.