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Sonderzahlungen bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit
Bei Veränderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit während des Kalenderjahres sind Sonderzahlungen im Wege der Mischberechnung zu aliquotieren, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Bestimmung enthält. Sieht der Kollektivvertrag überhaupt keine Regelung zur Mischberechnung bei unterjährigem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes vor, so ist die Anwendung der Mischberechnung zur Herstellung eines gerechten Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen geboten ().
Sachverhalt
Zur Frage der Mischberechnung bei Sonderzahlungen hatte sich der OGH mit folgendem Sachverhalt und Rechtsauffassungen der Verfahrensparteien zu befassen: Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin vom bis beschäftigt. Vom bis war die Arbeitszeit wegen der Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) auf 20 Stunden reduziert. Aufgrund der Bildungsteilzeit wurde der Urlaubszuschuss von der Beklagten in der Höhe des „Überbezugs“ von 265,61 € brutto rückverrechnet.
S. 5 In ihrer Klage begehrt die Klägerin diesen Betrag an restlichem Urlaubszuschuss für das Jahr 2017 unter Verweis auf § 26 Abs 3 des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), wonach sich die Sonderza...