Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH zur Sicherstellungsfunktion der Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitskräften
Bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich durch beschränkt steuerpflichtige Überlasser ist Abzugsteuer von der Gestellungsvergütung nach § 99 EStG zu entrichten. Diese Abzugsteuer besteuert den Unternehmensgewinn des Überlassers und stellt gleichzeitig die steuerliche Erfassung der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer sicher. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0089, klargestellt, wie mit dieser Sicherstellungsfunktion der Abzugsteuer umzugehen ist, wenn eine Rückerstattung auf Basis eines DBA beantragt wird. Eine Rückzahlung der Abzugsteuer an den ausländischen Überlasser ist nur insoweit möglich, als sie die fiktiv ermittelte Einkommensteuer der überlassenen, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer übersteigt. Die Finanzverwaltung hat das Webformular für die Vorausmeldung nach § 240a BAO und die zur steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen ergangenen Erlässe bis dato noch nicht an diese neue Interpretation angepasst. Offen ist auch noch, auf welche Weise eine nachfolgende Antragsveranlagung der überlassenen Arbeitnehmer Berücksichtigung findet.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Eine in UK ansässige Kapitalgesellschaft, die E-Li...