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PV-Info 3, März 2022, Seite 19

Entsendebestimmung nach VO (EG) 883/2004 bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung?

Katharina Daxkobler

Auch wenn die Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern für die Leiharbeitsunternehmen von gewisser Bedeutung sind, besteht ihr eigentlicher Zweck aber in deren Überlassung. Die Entsendebestimmung kann daher nicht auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das in diesem Staat in keiner oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls dort ansässige entleihende Unternehmen überlässt ( Team Power Europe, C-784/19).

Für die Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz koordinieren die Regelungen der VO (EG) 883/2004 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung DVO (EG) 987/2009, in welcher Sachverhaltskonstellation die Rechtsordnung welches Staates zur Anwendung kommt; die nationalen Sozialversicherungssysteme werden aber nicht harmonisiert. Sowohl in Bezug auf die Beitragsbelastung als auch auf das Leistungsniveau kann es für die Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) somit einen erheblichen Unterschied machen, welches nationale Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt.

Die zentralen Grundsätze des Koordinierungsrechts sind dabei:

  • das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot (Verbot der direkten o...

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