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„Große Elternteilzeit“ und Zahl der dafür erforderlichen Arbeitnehmer
Der Anspruch auf Elternteilzeit setzt insbesondere voraus, dass mehr als 20 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung im Betrieb beschäftigt sind (§ 15 Abs 1 Z 2 MSchG). Für die Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist nach § 15h Abs 3 MSchG maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb arbeiten. Dabei ist der Blick nach vorne zu richten, und die Dauerhaftigkeit des Personalstands ist dynamisch einzuschätzen ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin teilte dem beklagten Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie nach ihrer Karenz ab bis Elternteilzeit in Anspruch nehmen wolle. Der Antrag entsprach bezüglich Ausmaß der Arbeitszeit, Dauer etc den gesetzlichen Voraussetzungen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt seien und daher kein Anspruch auf Elternteilzeit bestehe.
Die im Büro der Beklagten tätigen (zum Zeitpunkt des gewünschten Antritts der Elternteilzeit am ) 14 Mitarbeiter werden intern als Stammmitarbeiter bezeichnet. Weiters gibt es etwa 115 fallweise Beschäftigte (etwa 100 in der Abteilung Dopingkontrollsystem, DKS, etwa 35 davon Einsatzleiter) die zwischen Jänner und Ju...