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SWI 12, Dezember 2014, Seite 558

Tiefbohrarbeiten als Betriebsstätten

(BMF) – Übernimmt eine tschechische Kapitalgesellschaft, die auf Tiefbohrarbeiten spezialisiert ist, den Auftrag zur Durchführung von Probebohrungen mit dem Ziel der Auffindung von Gas- bzw. Ölvorkommen, dann wird dies unter Zugrundelegung der österreichischen Rechtsprechung () vom Begriff der Bauausführung erfasst sein (Hinweis auf EAS 1213 betreffend die Errichtung eines Bohrturms in China).

Gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA Tschechien wird damit eine inländische Betriebsstätte begründet, wenn diese Arbeiten länger als zwölf Monate andauern.

Nach Auffassung des BMF stellen die Tatbestände des Art. 5 Abs. 3 lit. a (Bau- und Montageleistungen) und des Art. 5 Abs. 3 lit. b (Dienstleistungen) DBA Tschechien eigenständige Tatbestände dar, die sich nicht überschneiden. Dienstleistungen, die als Mitwirkung an der Bauausführung und damit erst nach zwölf Monaten als baubetriebsstättenbegründend anzusehen sind, können nicht gleichzeitig bereits nach sechs Monaten zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte führen (siehe auch EAS 3245 und EAS 3253).

Werden von dem tschechischen Unternehmen mehrere Tiefbohrprojekte ausgeführt, dann sind nach Art. 5 Abs. 3 DBA die Bauführungsfristen grundsätzlich getrennt zu beurt...

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