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PV-Info 3, März 2022, Seite 13

Verlust des Kündigungsschutzes bei Erwerbstätigkeit während der Elternteilzeit

Thomas Rauch

Falls ein Arbeitnehmer während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt, so kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis von der Erwerbstätigkeit eine Kündigung aussprechen (§ 15n Abs 3 MSchG, § 8f Abs 3 VKG). Für eine solche Kündigung besteht weder ein besonderer Kündigungsschutz noch ein Motivkündigungsschutz. Wenn der Arbeitgeber erst ca sieben Monate nach Kenntnis der Erwerbstätigkeit der in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmerin die Kündigung ausspricht, so ist das Kündigungsfenster des § 15n Abs 3 MSchG von acht Wochen bereits „geschlossen“. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Nebenbeschäftigung es geht bzw ob diese grundsätzlich geeignet wäre, gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel zu verstoßen ().

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz iZm Elternteilzeit

Bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes besteht für Arbeitnehmer, welche Elternteilzeit konsumieren, ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Daher ist eine Kündigung oder Entlassung nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig (§ 15n Abs 1 MSchG; § 8f Abs 1 VKG). Ab der fünften Woche nach dem vierten Geburtstag des Kindes bis zum Ende der Elternteilzeit besteht ein M...

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