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Heimliche Tonbandaufzeichnung eines geschäftlichen Gesprächs
Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Wenn ein Arbeitnehmer das mit dem Direktor eines Standorts seines Arbeitgebers im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden geführte Gespräch heimlich mit dem Mobiltelefon aufzeichnet, so begründet dies den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ().
Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist für die Frage des Vorliegens des Entlassungsgrunds der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) nicht ausschlaggebend, dass die heimliche Aufzeichnung eines geschäftlichen Gesprächs nicht strafbar ist. Ein strafrechtlicher Tatbestand kann nach § 120 Abs 2 StGB erst dann vorliegen, wenn die Aufzeichnung an einen Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, weitergegeben wird ().
Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt eines vernünftigen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Diesbezüglich ist an das Verhalten des Arbeitnehmers ein objektiver Maßstab anzulegen (