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SWI 12, Dezember 2020, Seite 673

Zuckersteuer auf Umwegen? Zur Besteuerung von Biermischgetränken nach der RL (EU) 2020/1151

Sugar Tax in a Roundabout Way? On the Taxation of Flavoured Beer According to Directive (EU) 2020/1151

Thomas Bieber

From January 1st, 2022, all ingredients (e.g. sugar-containing lemonades, sweeteners) added to flavoured beer (“Radler”) after fermentation will be subject to excise duty on beer resulting in a “hidden sugar tax”. However, the Austrian Federal Ministry of Finance currently allows a more favorable taxation of flavoured beer. According to Directive (EU) 2020/1151, this system could be continued until December 31st, 2030.

I. Allgemeines

Rechtsgrundlagen der Bierbesteuerung sind die RL 92/83/EWG und die RL 92/84/EWG, umgesetzt im Biersteuergesetz (BierStG). Ein strittiges Thema war und ist die BeS. 674steuerung von Biermischgetränken („Radlern“). Der BFH entschied 2006, dass die Besteuerung von „Radlern“ nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses weder gegen Unionsrecht noch gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Mit Urteil vom entschied der EuGH, dass bei der Besteuerung von „Radlern“ ausschließlich auf den Stammwürzegehalt vor Vergärung abzustellen ist, der sich aus der unvergorenen Anstellwürze berechnet; demnach sind die nach dem Abschluss der Gärung hinzugefügten Aromen und der Zuckersirup nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage des „Radlers“ miteinzurechnen.

Das österreic...

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