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SWI 12, Dezember 2020, Seite 668

Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz

, 2020-0.662.649, BMF-AV 2020/175.

Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 3 DBA Schweiz, BGBl 1975/64 idF BGBl 1995/161, BGBl III 2001/204, BGBl III 2007/22, BGBl III 2011/27 (Ö-Eröffnungsnote; CH-Antwortnote) und BGBl III 2012/169, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Schweiz Einvernehmen hinsichtlich der Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Art 25 Abs 5 DBA Schweiz erzielt.

Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalls nach Art 25 Abs 5 DBA Schweiz (der „Schiedsantrag“) bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden oder beide zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falls enthalten. Dem Antrag ist folgende Dokumentation beizulegen:

a)

genaue Angaben zu etwaigen von den Personen, die den Antrag gestellt haben oder unmittelbar von dem Fall betroffen sind („betroffene Personen“) eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren iZm den für den Fall relevanten Sachverhalten, sowie

b)

eine schriftliche Erklärung der betroffenen Personen, dass bisher zu denselben Fragen keine Entscheidung eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts in einem der beiden Staaten ergangen ist und dass etwaige laufe...

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