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Banken als Hilfsintermediäre gemäß EU‑Meldepflichtgesetz
Banks as Auxiliary Intermediaries According to the European Reporting Obligation Act
The Austrian European Reporting Obligation Act transfers the EU directive 2018/822 (DAC 6) into local law. Michael Reither and Veronika Kumer discuss the circumstances under which banks qualify as auxiliary intermediaries and explain which documentation and procedural measures banks have to take in order to comply with the act’s requirements and to avoid penalties.
I. Das EU-Meldepflichtgesetz
1. Vorbemerkung
Banken können als relevante Steuerpflichtige, Intermediäre oder Hilfsintermediäre vom EU-Meldepflichtgesetz betroffen sein. Während die Beurteilung, ob eine Bank selbst relevanter Steuerpflichtiger oder Intermediär einer meldepflichtigen Gestaltung ist, noch verhältnismäßig leicht erfolgen kann, ist eine mögliche Hilfsintermediärsstellung intensiver zu diskutieren.
2. Meldepflichten
Mit dem am in Kraft getretenen EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, kurz: DAC 6, in österreichisches Recht. Das Gesetz sieht eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, Gestaltungen zur Umgehung der Meldepflicht gemäß dem gemeinsamen Meldestandard sowie Gestaltungen mit einer intransparent...