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Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen
Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer vereinbarten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ().
Das Arbeitsverhältnis des beschwerdeführenden Arbeitnehmers wurde durch eine einvernehmliche Auflösung mit Ende November 2011 beendet. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 51.453,50 € brutto (10 Monatsentgelte) vereinbart, die am fällig war.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber brachte jedoch die vereinbarte freiwillige Abfertigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Auszahlung. Vielmehr übermittelte dieser bereits am den Lohnzettel für 2011, in welchem die vereinbarte und noch nicht ausbezahlte freiwillige Abfertigung unberücksichtigt geblieben war.
Mit Klage vom wurde vom Beschwerdeführer die Auszahlung der freiwilligen Abfertigung eingeklagt und in der Folge vom Arbeitgeber am auf dem Girokonto des Beschwerdef...