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Verständigungsgespräche mit Liechtenstein betreffend Art. 19 Abs. 1 DBA Österreich – Liechtenstein
Mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung wurde eine Verständigung betreffend die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 (Öffentliche Funktionen) des DBA Österreich – Liechtenstein getroffen. Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich – Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971, ist – unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Einzelnen – auf alle Dienstnehmer eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausübt.
Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Art. 19 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich – Liechtenstein fallen (z. B. Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dieses Einverständnis spiegelt die Übung der Vertragsstaaten wider und dient daher lediglich der rechtlichen Klarstellung ( BMF-010221/0009-IV/4/2013).