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Verwertung von Audio-Aufnahmen im Verhältnis zu USA, Malta und Brasilien
In den Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, mit Malta und mit Brasilien sind bei der Festlegung der Quellenbesteuerungsrechte für Lizenzgebühren Sondernormen für eine Urheberrechtsverwertung in Rundfunk und Fernsehen vorgesehen.
Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 DBA USA besagt, dass dem Quellenstaat ein 10%iges Quellenbesteuerungsrecht für eine Vergütung zusteht, die „für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen“ gezahlt werden. Dass sich eine solche Bestimmung nicht nur auf Film-, sondern auch auf Tonaufzeichnungen bezieht, wird durch die Bezugnahme auf Rundfunkausstrahlungen erkennbar. Lizenzgebühren, die an in den USA ansässige Künstler für die Verwertung ihrer Rechte an Tonaufnahmen in Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, unterliegen daher der Abzugssteuer nach § 99 EStG, die nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung auf 10 % abgesenkt werden kann.
Das Abkommen mit Malta unterscheidet sich vor allem dadurch vom DBA USA, dass das 10%ige Quellenbesteuerungsrecht an urheberrechtlichen Lizenzgebühren mit Vergütungen verknüpft wird, „die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematograpischen Filmen oder Bandauf...