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Echter oder unechter Grenzgänger?
Für die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung macht es einen Unterschied, ob eine Person als echter oder unechter Grenzgänger anzusehen ist. Ist der dabei zu beurteilende Sachverhalt strittig, muss auf Beweisangebote (zB Einvernahme von Zeugen) prinzipiell eingegangen werden ().
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein slowakischer Staatsbürger, war vom bis in Österreich beschäftigt. Von seinem Arbeitgeber wurden ihm eine kleine Dienstwohnung in Wien sowie im Zuge seiner Montagetätigkeit auch Unterkünfte an anderen Orten zur Verfügung gestellt. Fraglich war, ob er wöchentlich in die Slowakei zurückkehrte und ob er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen somit in Österreich oder in der Slowakei hatte. Er stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der vom AMS zurückgewiesen wurde, da er als echter Grenzgänger iSd VO (EG) 883/2004 anzusehen sei. Für die Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei somit die Slowakei zuständig.
Der Antragsteller behauptete dagegen, er sei unechter Grenzgänger und habe die Wochenenden regelmäßig in Österreich mit seinen Freunden und Kollegen verbracht. Zum Beweis dieses ...