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PV-Info 9, September 2022, Seite 26

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Stefan Brandstätter und Thomas Neumann

Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück besteht auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis, zu essen und zu trinken, auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine, befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht. Es steht dem Versicherten aber nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen, denn der Versicherungsschutz besteht nur auf einem Weg zu einem Ort in der Nähe der Arbeitsstätte. Es ist daher nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, ein mögliches Ziel eines geschützten Weges. Welcher Ort noch „in der Nähe“ der Arbeitsstätte liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls ( mwN).

Ein Dienstnehmer arbeitete in seiner Wohnung im Home...

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