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PV-Info 9, September 2022, Seite 23

Freiwillige Abfertigung – Nachweis von Vordienstzeiten

Michael Seebacher

Sollen dem Arbeitnehmer für die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung auch Vordienstzeiten angerechnet werden, bleibt es dem Arbeitnehmer zwar überlassen, „bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden“. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) kommt dabei allerdings nicht in Betracht ().

Sachverhalt

Ein Angestellter erhielt von seinem Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahr 2009 zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung auch eine freiwillige Abfertigung, in Summe 244.640 €. Davon wurde ein Betrag von 196.542,94 € gemäß § 67 Abs 3 und 6 EStG mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert und der darüber hinausgehende Betrag zum laufenden Lohnsteuertarif. Bei der Berechnung der begünstigten (freiwilligen) Abfertigung wurden Dienstzeiten im Ausmaß von 25 Jahren und neun Monaten zugrunde gelegt. Davon entfielen auf das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber acht Jahre und sieben Monate. Folgende Zeiten wurden im Detail berücksichtigt:


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3/1970 bis 7/1970
Verein WS
(eigene Angaben, nicht im VDA*)
8/1973 bis 4/1976
B-AG
5/1976 bis 3/1983
E...

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