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Auslegung des DBA-Arbeitgeberbegriffs
EAS 3271 vom .
In den Praxis-News vom März 2011 (ASoK 2011, 121) wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzministerium eine Steuerentlastung zugesteht, wenn nachgewiesen wird, dass der ausländische Tätigkeitsstaat die auf die dortige Tätigkeit entfallenden Bezüge eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers aufgrund der nicht diskriminierenden Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs besteuert (vgl. EAS 3201 vom ).
Im aktuellen EAS werden die Voraussetzungen für eine solche Steuerentlastung nochmals präzisiert: Ein Wirtschaftstreuhänder oder ein Anwalt des ausländischen Quellenstaates müssen nachweisen,
auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage (Gesetzesbestimmung) dieses Staates der Gestellungsnehmer als Arbeitgeber gewertet werden muss und
dass diese Interpretation auch bei landesinternen Überlassungen (also im Rahmen des DBA in nicht diskriminierender Weise) zum Tragen kommt.
S. 196 Festgehalten wird letztlich auch, dass diese Aussagen nicht auf Entsendungen in EU-Staaten eingeschränkt sind, sondern auch im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gelten.