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Steuerfreiheit von Gefahrenzulagen von Ordinationshilfen in einer Landarztpraxis
Sind Ordinationshilfen in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, sind der Höhe nach angemessene Gefahrenzulagen iSd § 68 Abs 5 EStG steuerfrei, selbst wenn über die Tätigkeit keine detaillierten Aufzeichnungen geführt werden ().
Sachverhalt
Der Arbeitgeber, ein Allgemeinmediziner mit Landarztpraxis, gewährte ua den zwei angestellten Ordinationshilfen (diplomierte Krankenschwestern) Gefahrenzulagen in der im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehenen Höhe. Diese wurden bei ganzjähriger Beschäftigung in elf Monaten steuerfrei und in einem Monat steuerpflichtig ausbezahlt. Die Ordinationshilfen waren in der Ordination in Absprache mit dem Arzt für alles, was in den Bereich einer diplomierten Krankenschwester fällt, zuständig, wie für die Erstversorgung von Verletzungen und offenen Wunden, für das Wechseln von Verbänden, für S. 21die Durchführung von Blutabnahmen und EKGs, für die Verabreichung von Injektionen und Infusionen, für das Blutdruckmessen, jedoch nicht für die An- und Abmeldung und den sonstigen Organisationsbereich. Sie kamen dabei mit Blut, Verbandsresten und gefährlichen Stoffen in Kontak...