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PV-Info 9, September 2022, Seite 14

Rückstandsausweise der BUAK

Christoph Wiesinger

Nach § 25 Abs 3 BUAG hat die BUAK – sofern der Zuschlagsschuldner seinen Sitz im Inland hat – Zuschlagsschulden mit Rückstandsausweis zu betreiben. Das dient nicht nur der Beschleunigung des Verfahrens, sondern vermeidet vor allem das unnötige Entstehen von Verfahrenskosten. Allerdings muss dem Zuschlagsschuldner ein Rechtsschutz geboten werden, wobei der Gesetzgeber diesen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens gewährt. In einer neuen Entscheidung hat der VwGH dazu festgehalten, dass in einem solchen Verfahren hinsichtlich des Bestands der Zuschlagsforderung auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen ist ().

Die Betreibung von Zuschlägen war in der Entwicklung des BUAG (bzw des BArbUG als dessen Vorläufer) unterschiedlich geregelt. In der Stammfassung war eine Geltendmachung durch Klage vorgesehen gewesen. Das erwies sich aber als zu umständlich, und bereits 1956 wurde die Betreibung auf den Verwaltungsweg verlagert (RV 134 BlgNR 8. GP, 6). Mit der Novelle BGBl 1989/363 wurde das Verfahren nochmals vereinfacht und nach dem Vorbild des ASVG die Betreibung von Zuschlagsschulden mittels Rückstandsausweises in § 25 BUAG verankert (RV 935 BlgNR 17. GP, 6).

Lediglich für Zuschlagss...

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