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PV-Info 9, September 2022, Seite 10

Kein messbarer Erfolg – kein Werkvertrag

Christa Kocher

Die Entscheidungen des VwGH zum Thema Werkvertrag sind zahlreich. Die Definition bleibt immer gleich. Das Interesse beim Werkvertrag ist immer auf das Endprodukt gerichtet. Der Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Übernahme von Betreuungsvisiten erfüllt diese Voraussetzungen nicht, es liegen in diesem Fall Dienstleistungen vor ().

Sachverhalt

Eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester wurde für die Revisionswerberin, eine GmbH im Bereich der Vermittlung von Pflegepersonal, im Rahmen eines „Werkvertrags“ für Betreuungs- und Qualitätsvisiten tätig. Die Tätigkeit bestand in erster Linie darin, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums von der Revisionswerberin zugewiesene Patienten aufzusuchen, deren Betreuung zu dokumentieren, den Pflegezustand zu kontrollieren und die Betreuungspersonen bei Fragen zu unterstützten. Die Gesundheitsschwester erbrachte ihre Tätigkeit persönlich, eine Vertretungsmöglichkeit war weder vereinbart noch kam es zu einer Vertretung. Die Anfahrt (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder...

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